AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Käufe über www.entark.de und der WMA GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Käufe über www.entark.de und der WMA GmbH

1. VERTRAGSSCHLUSS / GELTUNGSBEREICH / BEGRIFFSERLÄUTERUNG

1.1 Vertragspartner: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der WMA GmbH (im Folgenden “Entark“) mit einem Verbraucher im Sinne des §13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des §310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde oder “Kunden“). Entark und www.entark.de sind Marken der WMA GmbH, Wörrstädter Straße 18, 55283 Nierstein, Deutschland. Vertragspartner für alle über www.entark.de geschlossenen Kaufverträge ist die WMA GmbH.

1.2 Vertragserklärungen: Durch Rücksenden des von Ihnen unterzeichneten oder elektronisch signierten persönlichen Angebots („Angebot“) an Entark wird der Kaufvertrag („Kaufvertrag“) noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen.

Der rechtsverbindliche Vertragsschluss steht vielmehr unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entark zu dem Ergebnis gelangt, dass das Solarstromsystem tatsächlich so wie in dem Angebot beschrieben errichtet werden kann. Hierzu wird Entark nach Rücksendung und Eingang des von Ihnen signierten/unterzeichneten Angebots eine detaillierte technische Vorbereitung und Qualitätssicherung vornehmen, in deren Rahmen hierauf spezialisierte und entsprechend ausgebildete Mitarbeiter von Entark im Detail prüfen, ob das angebotene Solarstromsystem tatsächlich so wie im Angebot beschrieben errichtet werden kann. Ist eine Errichtung des Solarstromsystems sowie in dem Angebot beschrieben möglich, kommt es automatisch zum rechtsverbindlichen Vertragsschluss zwischen Ihnen und Entark. Das Ergebnis der Prüfung wird Entark Ihnen unverzüglich, in der Regel innerhalb von ca. acht Wochen, nach Rücksendung und Eingang des Angebots bei Entark mitteilen. Einer Mitteilung steht es gleich, wenn Entark Handlungen vornimmt, die unmittelbar auf die Errichtung des Solarstromsystems gerichtet sind. Ist eine Errichtung des Solarstromsystems sowie in dem Angebot beschrieben dagegen nicht möglich, kommt – mangels Eintritt der entsprechenden Bedingung – kein Vertrag zwischen Ihnen und Entark zustande. In diesem Fall wird Sie ein Mitarbeiter von Entark kontaktieren und Ihnen ggf. ein neues Angebot unterbreiten.

Falls Sie für den Kauf des Solarstromsystems bzw. einzelner Komponenten davon eine Förderung in Anspruch nehmen wollen, steht der rechtsverbindliche Vertragsschluss daneben unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie eine Zusage über die Förderung erhalten, sofern Sie Entark über Ihre Absicht, eine Förderung in Anspruch zu nehmen, vorab, spätestens mit Rücksendung des von Ihnen signierten/unterzeichneten Angebots, in Textform in Kenntnis gesetzt und weiterhin erklärt haben, dass Sie ohne Förderzusage einen Kauf des Solarstromsystems bzw. einzelner Komponenten davon nicht wünschen.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass Entark in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn Entark hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Entark die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Entark maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Entark gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7 Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt Entark nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei Entark elektronisch gespeichert. Entark ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von Entark soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.

1.8 Sie erklären mit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung verbindlich, alleiniger Eigentümer des Hauses (oder in anderer Weise zur Errichtung eines Solarstromsystems berechtigt) zu sein, auf/in dem das Solarstromsystem installiert werden soll.

1.9 Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint, von „AC- Montage“ die Elektroinstallation.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 Wir verpflichten uns zur Lieferung und zum Verkauf eines Solarstromsystems nach Maßgabe dieses Vertrages, insb. Ziffer 3 und 4. 

2.2 Außerdem werden wir nach Maßgabe dieses Vertrages, insb. Ziffern 5 und 6, die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstromsystems vornehmen.

2.3 Entark ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.

2.4 Entark ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB mit der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

2.5 Die anfallenden Errichtungs- und Inbetriebnahmearbeiten sind Nebenleistungen zum Kaufvertrag des Solarstromsystems (Kauf mit Montageverpflichtung).

2.6 Wir werden Sie außerdem bei sämtlichen im Kontext mit der Errichtung und der Inbetriebnahme anfallenden Formalitäten nach Maßgabe dieses Vertrages unterstützen. Die Übernahme der Anlagenbetreiberpflichten durch Entark sind hingegen nicht Gegenstand dieses Vertrages.

2.7 Im Gegenzug verpflichten Sie sich, den Kaufpreis nach Ziffer 8 dieses Vertrages zu zahlen.

3. VERKAUF / EIGENTUMSVORBEHALT / GARANTIE

3.1 Kaufgegenstand: Wir verkaufen Ihnen das in Ihrem persönlichen Angebot beschriebene Solarstromsystem, bestehend aus mindestens einer der folgenden Komponenten: Photovoltaikanlage (Photovoltaikmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter), Stromspeicher, Wallbox, ggf. weitere Komponenten. 

Angaben der Hersteller zu den Komponenten, z.B. in Datenblättern oder anderen Produktinformationen, die dem persönlichen Angebot beigefügt sind, liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht Entark sich ausdrücklich nicht zu eigen.

Die dem Angebot beigefügten Visualisierungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Ansprüche auf ein bestimmtes Aussehen des Solarstromsystems können hieraus nicht abgeleitet werden. 

Entark behält sich unter angemessener Berücksichtigung Ihrer berechtigten Interessen vor, einzelne im Angebot genannte Komponenten des Solarstromsystems z.B. im Fall der Nichtverfügbarkeit zum vereinbarten Liefertermin gegen solche Komponenten auszutauschen, die hinsichtlich ihrer technischen Spezifikationen mit den im Angebot genannten Komponenten mindestens gleichwertig sind. Hierüber wird Entark Sie rechtzeitig informieren. 

3.2 Übergabe: Das Solarstromsystem wird Ihnen an der Adresse des im Angebot angegebenen Installationsortes übergeben. Sie verpflichten sich, das Solarstromsystem am Liefertag abzunehmen und an der Abnahme in angemessenem Umfang mitzuwirken. Mit der Übergabe geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs des Solarstromsystems auf Sie über. Von der Übergabe an Gebühren Ihnen die Nutzungen des Solarstromsystems; gleichzeitig sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Lasten zu tragen.

3.3 Eigentumsvorbehalt: Die Parteien einigen sich aufschiebend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung über den Eigentumsübergang des Solarstromsystems.

3.4 Beschaffungsrisiko: Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernehmen wir nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben sind (Gattungswaren). Wir sind nur zur Lieferung der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet. Die Einschränkung gilt nicht, wenn lediglich eine kurzfristige Lieferstörung vorliegt oder wir die Störung der Zulieferung selbst zu vertreten haben, weil wir es unterlassen haben, das Solarstromsystem rechtzeitig durch ein kongruentes Deckungsgeschäft einzukaufen. Entark wird Sie unverzüglich über eine entsprechende Nichtverfügbarkeit des Solarstromsystems informieren.

4. GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIE

4.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Entark unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind Entark unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Entark für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

4.2 Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist Entark zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Entark aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und Entark vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

4.3 Soweit nicht zwischen dem Kunden und Entark unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das das Entark dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

4.4 Entark verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. Entark prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.

4.5 Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und Entark über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

4.6 Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Entark ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4.7 Der Kunde hat Entark die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Entark die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

4.8 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Entark die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

4.9 Die von Entark geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Entark die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 12 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

4.10 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4.11 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Entark keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf WellEternit Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von Entark eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

5. ERRICHTUNG

5.1 Statik: Erfahrungsgemäß verläuft die Installation von Photovoltaikanlagen aus statischer Sicht problemlos. Es ist dennoch Ihre Pflicht, sicherzustellen, dass Ihr Dachstuhl der zusätzlichen Last der Photovoltaikmodule samt der entsprechenden Unterkonstruktion standhalten kann und (Konter-)Lattung und Sparren eine Installation des Solarstromsystems zulassen. Bei Zweifeln sollten Sie auf Ihre Kosten einen Statiker mit der Überprüfung der Standsicherheit beauftragen.

5.2 Genehmigungen: Entark setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, durch Sie eingehalten werden. Wir übernehmen nicht die Kosten für die entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages.

5.3 Ihre Aufklärungspflichten: Sie sind verpflichtet, alle von uns angefragten Informationen in einer Prüfungsphase von sechs Wochen ab Absendung des Angebots über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. Dies umfasst insbesondere die Übersendung von Fotos.

5.4 Baufreiheit des Daches: Sie sind verpflichtet, die Dachflächen, auf denen das Solarstromsystem installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind z.B. Satellitenantennen oder andere Dachaufbauten ggf. durch Sie zu versetzen.

5.5 Bereithalten von Ersatzziegeln: Im Rahmen der Errichtung des Solarstromsystems, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage, kann es zur Beschädigung von Ziegeln auf Ihrem Dach kommen. Sie sind verpflichtet, eine ausreichend große Anzahl an Ersatzziegeln bereitzuhalten bzw. diese auf Anforderung von Entark zu beschaffen. 

5.6 Elektrotechnische Schutzmaßnahmen: Die Herstellung der für das Solarstromsystem ggf. erforderlichen elektrotechnischen Schutzmaßnahmen wie z.B. Schutzerdung, Potentialausgleich etc. gehört nicht zum Leistungsumfang von Entark, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

5.7 Erdarbeiten: Entark ist nicht verpflichtet, die für die Installation des Solarstromsystems erforderlichen Erdarbeiten vorzunehmen; sämtliche Erdarbeiten liegen in Ihrer Verantwortung, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

5.8 Kaskadenschaltung: Die Umsetzung einer sog. Kaskadenschaltung ist ausgeschlossen, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

5.9 Termine: Die Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstromsystems werden wir mit Ihnen abstimmen. Es gelten die im Angebot angegebenen Liefer- und Installationstermine.

5.10 Zugang/Gestaltung von Maßnahmen: Sie gewähren uns und den von uns Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das Solarstromsystem zu installieren ist. Sofern Sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung Abweichendes mit uns vereinbart haben, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den Installationsort heranfahren können. 

Sie ermöglichen unseren Mitarbeitern den Zugang zu einem WC.

Außerdem stellen Sie eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Das Gerüst wird in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin durch ein von uns dazu beauftragtes Unternehmen aufgestellt. Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern, sind für die Dauer der Installation des Solarstromsystems zu unterlassen. Wir bemühen uns, das Gerüst unverzüglich nach erfolgter Installation des Solarstromsystems zu entfernen; im Einzelfall kann es aber bis zu vier Wochen dauern, bis ein Abbau des Gerüstes erfolgt.

Sie verpflichten sich weiterhin, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstromsystems erforderlich sind (z.B. Bohrungen in Wänden oder Decken) zu gestatten bzw. zu dulden. Darüber hinaus ist Ihnen bewusst, dass z.B. durch den Betrieb des Wechselrichters Betriebsgeräusche entstehen können. 

Alle Maßnahmen werden so mit Ihnen abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen vermieden werden.

Sie stellen uns am Installationsort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Komponenten und Material für den Zeitraum zwischen Anlieferung und Installation unentgeltlich zur Verfügung. Elektrotechnische Komponenten und Material müssen durch Sie geschützt vor jeglicher Witterung (z.B. Regen, Schnee) bei mittlerer Luftfeuchtigkeit bei Zimmertemperatur gelagert werden. Der Wechselrichter sowie der Stromspeicher werden in der Regel „frei Verwendungsstelle“ (z.B. Technikraum oder Keller) geliefert. Sie haben sicherzustellen, dass ungehinderter Zugang zur Verwendungsstelle besteht, insbesondere die Abmessungen der Durchgänge die Verbringung zur Verwendungsstelle zulassen und eine ausreichende Bodentragfähigkeit gegeben ist. Rechtzeitig vor Anlieferung stellen Sie uns oder unserem Dienstleister Informationen zum Zugang zur Verwendungsstelle zur Verfügung. 

5.11 Verzögerungen: Sie sind selbst verantwortlich für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten werden von Ihnen getragen. 

Die ggf. im Angebot genannten Zeiträumen, die die Lieferung, die Installation und den Netzanschluss des Solarstromsystems betreffen, stellen lediglich Anhaltspunkte dar, die ausschließlich der Veranschaulichung dienen. Aus dem Überschreiten dieser Fristen können keine Ansprüche abgeleitet werden.

5.12 Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik: Das Solarstromsystem wird von Entark so geplant und errichtet werden, dass die technische Sicherheit stets gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, werden von Entark grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik (die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) eingehalten. Wir behalten uns jedoch vor, im Einzelfall ausnahmsweise von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, um eine individuell auf Sie und die in Ihrem Haus installierte Infrastruktur und Technik angepasste Leistung erbringen zu können. Hierdurch wird es nicht zu einer Beeinträchtigung der technischen Sicherheit kommen. 

5.13 Einweisung: Sind Sie am vereinbarten Termin nicht vor Ort, erfolgt eine Einweisung nur noch in schriftlicher Form im Nachgang, nicht mehr vor Ort persönlich. Sind Sie unangekündigt nicht vor Ort (eine Absage ist bis 12 Uhr des Vortrags der Installation möglich), behalten wir uns vor, die Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen.

6. LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERRICHTUNG UND INBETRIEBNAHME

6.1 Anmeldung: Wir werden das Solarstromsystem in Ihrem Namen als Ihr Vertreter beim Netzbetreiber anmelden.

6.2 Netzanschluss: Wir werden das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb des Solarstromsystems gemeinsam mit Ihnen prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, sofern von Ihnen gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

6.3 Messstellenbetrieb: Wir werden beim Netzbetreiber die Errichtung eines sog. Einspeisezählers für Sie beantragen, sofern Sie nicht selbst als dritter Messstellenbetreiber tätig werden möchten oder ein anderer dritter Messstellenbetreiber von Ihnen beauftragt werden soll. Haben Sie uns ein solches Interesse schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung der Zählersetzung nicht Gegenstand unseres Vertrages.

6.4 Zählerschrank: Wir übernehmen die Ertüchtigung des Zählerschrankes für Sie, sofern dies Teil des Angebots ist oder Sie uns hierzu gesondert beauftragen. In letzterem Fall können weitere Kosten entstehen.

6.5 Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft: Nach Fertigstellung des Solarstromsystems wird die technische Betriebsbereitschaft des Solarstromsystems durch Entark festgestellt und Ihnen gegenüber durch Übergabe eines entsprechenden Protokolls dokumentiert. Das Protokoll ist von Ihnen zu signieren/zu unterzeichnen. Hierdurch erkennen Sie die durch Entark erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß und mängelfrei an. Verweigern Sie die Signatur/Unterzeichnung des Protokolls, kann Entark Sie unter angemessener Fristsetzung hierzu auffordern. Erfolgt die Verweigerung ohne sachlichen Grund, gilt die technische Betriebsbereitschaft mit Ablauf der gesetzten Frist als festgestellt. Als sachlicher Grund in diesem Sinne kommt ausschließlich die Geltendmachung eines wesentlichen Mangels am Solarstromsystem durch Sie in Betracht. Wegen eines unwesentlichen Mangels oder wegen Schäden, die Entark im Rahmen der Errichtung des Solarstromsystems an Ihrem Eigentum verursacht hat, kann die Signatur/Unterzeichnung des Protokolls nicht verweigert werden. Schäden an Ihrem Eigentum sind gesondert gegenüber Entark geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wesentlichen Mangels tragen Sie. 

Die Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft kann auf Verlangen von Entark bereits vor Errichtung des gesamten Solarstromsystems für einzelne oder mehrere Komponenten des Solarstromsystems erfolgen, sofern diese Komponenten für sich alleine oder zusammen genommen technisch betriebsbereit sind und ihnen eine eigenständige Gebrauchsfähigkeit zukommt. So kann z.B. bereits die technische Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage festgestellt werden, auch wenn der Stromspeicher und/oder die Wallbox noch nicht errichtet worden sind. Für die Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft einzelner oder mehrer Komponenten des Solarstromsystems gelten Sätze 1 bis 7 dieser Ziffer entsprechend.

6.6 Mitteilung Inbetriebnahmetermin: Wir werden dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem Inbetriebnahmetermin mitteilen. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage.

6.7 Fertigmeldung: Wir werden die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Ihrem Namen übernehmen.

6.8 Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten ist eine Vollmacht notwendig, für die wir Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen.

6.9 Ihre Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann Ihre Mitwirkung erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Ausfüllung von Anträgen, Anmeldungen und anderen Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder Netzbetreibern. Sofern uns die jeweils angefragten Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages bekannt sein können, verpflichten Sie sich, uns diese in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie verpflichten sich außerdem, uns sämtlichen für die Vertragserfüllung notwendigen Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern über die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstromsystems in eingescannter Form per E- Mail zu übermitteln.

6.10 Fotografien: Sie berechtigen uns, Fotografien des Solarstromsystems zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Solarstromsystems zu dokumentieren.

6.11 Kosten: Kostenforderungen Dritter im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten, insbesondere solche des Netzbetreibers für die Herstellung des Netzanschlusses und der Ertüchtigung des Zählerschrankes, haben Sie zu begleichen. Im Rahmen des Angebotes haben wir solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen, geschätzt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Kaufpreises gemäß Ziffer 8.

7. ANLAGENBETRIEB UND STÖRUNGSMANAGEMENT

7.1 Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstromsystems fällt Ihnen die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Wir übernehmen jedoch die Meldung des Solarstromsystems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Stromspeichers erforderlich sein.

7.2 Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Ihre Aufgabe, sofern diese nicht nach Ziffer 6 von uns übernommen wird oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Mitarbeiter werden Sie jedenfalls wo immer möglich und zulässig unterstützen, damit diese Prozesse für Sie so unkompliziert wie möglich vonstattengehen.

8. PREISE UND ZAHLUNGSARTEN

8.1 Preise: Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Alle Preise sind Gesamtpreise in Euro (€), d.h. sie beinhalten alle Preisbestandteile inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5% beträgt.

8.2 Anzahlung: Entark behält sich vor, von Ihnen eine Anzahlung auf den im Angebot genannten Preis für das Solarstromsystem zu verlangen. Die Anzahlung beträgt mindestens 35% und maximal 100% des Angebotspreises. Die Höhe der Anzahlung im konkreten Fall ist in Ihrem Angebot genannt. Die Anzahlung wird auf zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellte Beträge angerechnet. Die Anzahlung wird durch Entark in Rechnung gestellt und ist binnen einer Frist von sieben (7) Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages (vgl. Ziffer 1.2) von Ihnen zu zahlen. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann Entark vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb von drei (3) weiteren Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Anzahlung der im Angebot genannte Betrag auf dem Konto von Entark eingeht. Im Falle eines Rücktritts wird diese Anzahlung an Sie zurückgewährt.

8.3 Zahlungsart und -frist: Sämtliche Beträge – ausgenommen die Anzahlung nach Ziffer 8.2 – sind innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft und Zugang der Rechnung per Überweisung zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass wir Zahlungen nur von Konten innerhalb der Europäischen Union (EU) akzeptieren. Etwaige Kosten einer Geldtransaktion sind von Ihnen zu tragen. 

8.4 Teilrechnungen: In dem Fall, dass ein Solarstromsystem aus einer Photovoltaikanlage und weiteren Komponenten besteht (z.B. Stromspeicher und/oder Wallbox), behält sich Entark vor, Teilrechnungen für die Photovoltaikanlage sowie für die darauf bezogene Arbeitsleistung zu legen, sofern die technische Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage nach Ziffer 6.5 der AGB festgestellt wurde, auch wenn die weiteren Komponenten des Solarstromsystems noch nicht installiert oder technisch betriebsbereit sind. In diesem Fall wird als Rechnungsbetrag aus Vereinfachungsgründen ein prozentualer Anteil des Kaufpreises für das Solarstromsystem in Höhe von 66% auf der Teilrechnung ausgewiesen.

8.5 Rechnungen via E-Mail: Sie sind damit einverstanden, dass Sie Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form an die von Ihnen im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-Adresse erhalten.

8.6 Abtretung: Entark ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen Sie an Dritte abzutreten. Neben Forderungen aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage des Solarstromsystems gilt dies auch für andere Ansprüche (z.B. aus Leistungsstörung). Soweit Ihnen Entark eine Abtretung von Ansprüchen an einen neuen Gläubiger mitteilt oder in sonstiger Weise anzeigt, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur an den neuen Gläubiger zu leisten.

9. RUHEN DER VERTRAGSPFLICHTEN

9.1 Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. 

9.2 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können.

10. RÜCKTRITTSRECHT

10.1 Entark ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn 

  • das im Angebot enthaltene Solarstromsystem nach den Maßstäben der Ziffer 3.4 nicht verfügbar ist
  • Sie trotz Fristsetzung Ihren Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere nach Ziffern 5.1, 5.3, 5.4, 5.6 und 6.9, nicht nachkommen
  • die Installation des Solarstromsystems wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist oder (Konter-)Lattung und Sparren eine Installation des Solarstromsystems nicht zulassen und Sie eine auf Ihre Kosten durchzuführende Ertüchtigung nicht unternehmen
  • die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist
  • die Einhaltung der vom Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation des Solarstromsystems etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns beim Vertragsschluss noch nicht bekannt sein konnten.

10.2 Beide Vertragsparteien sind zudem zu einem Rücktritt berechtigt, wenn sich bei einer Begehung vor Ort herausstellt, dass eine Installation des Solarstromsystems überhaupt nicht oder nicht wie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant realisierbar ist, bzw. wenn die Installation des Solarstromsystems unter Berücksichtigung der im Vor-Ort-Termin neu gewonnen Erkenntnisse mit einer Kostensteigerung verbunden wäre, die der jeweiligen Vertragspartei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn folgende Sachverhalte vorliegen (Aufzählung nicht abschließend):

  • Die Dachziegel sind brüchig
  • Der Dachstuhl ist morsch bzw. das Holz ist beschädigt oder der Dachstuhl ist aus Metall
  • Die vorhandene Dacheindeckung ist ungeeignet
  • Zum äußeren Blitzschutz kann nicht der notwendige Trennungsabstand eingehalten werden
  • Der Berührungsschutz der Hauselektrik ist nicht gegeben
  • Die Schutzerdung ist unzureichend
  • Es kann kein geeigneter Montageort für die zu installierenden Komponenten gefunden werden

10.3 Der Rücktritt muss der anderen Partei gegenüber in Textform unter Angabe des Rücktrittsgrundes erklärt werden.

11. ERTRAGSPROGNOSEN UND WEITERE UNTERLAGEN

11.1 Prognosen: Wir bieten Ihnen kostenlose Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, basierend auf softwaregestützten Simulationen und Wetterdaten. Bei den in der Analyse berechneten Werten handelt es sich um eine Simulation auf Grundlage Ihrer auf unserer Website gemachten Angaben sowie realistischen statistischen Annahmen. Abweichungen von den statistischen Annahmen können nicht ausgeschlossen werden, sodass in der Praxis abweichende Ergebnisse möglich sind. Die Analyse und Anlagenauslegung wurden auf dem heutigen Stand der geltenden technischen Vorschriften sowie der aktuellen Gesetzgebung erstellt. Die dieser Analyse zugrunde liegenden Berechnungen wurden gewissenhaft erstellt.

11.2 Weitere Unterlagen: Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Abweichungen sind möglich und zulässig.

11.3 Urheberrecht: Wir behalten uns für diese Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

12. HAFTUNG

12.1 Unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

12.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

12.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4 Jeglicher in den vorstehenden Ziffern behandelter Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung aller unserer Mitarbeiter und Arbeitnehmer sowie für alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Firmen, die von uns im Zuge der Vertragserfüllung beauftragt wurden.

12.5 Wird während der DC-Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.

12.6 Sollte ein Gerüst nicht gebraucht werden und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.

13. WERBUNG / REFERENZ

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Entark das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Entark ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.

14. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

14.1 Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG teilzunehmen.

14.2 Sie haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfe für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

15.2 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Haben Sie als Verbraucher im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften jenes Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

15.3 Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Mainz. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

15.4 Neben diesem Vertrag sowie seinen Anlagen bestehen keine weiteren Abreden (Nebenabreden) zwischen den Parteien. An mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter oder sonstiger Dritter im Rahmen der Vertragsanbahnung sowie nach Zustandekommen des Vertrages ist Entark nicht gebunden.

16. CUSTOMER CARE

Bei Fragen schauen Sie gerne auf unsere Website oder kontaktieren Sie uns.

WMA GmbH
Wörrstädter Straße 18
55283 Nierstein
Deutschland
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Etienne Renz
Amtsgericht Mainz / HRB 52297 B

17. WIDERRUF

17.2 Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns WMA GmbH, Wörrstädter Straße 18, 55283 Nierstein, Deutschland, E-Mail: [email protected] mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

17.3 Folgen des Widerspruchs: Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns WMA GmbH, Wörrstädter Straße 18, 55283 Nierstein zurückzusenden oder zu übergeben.

Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 500 € geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

17.4 Muster-Widerrufsformular: 

An WMA GmbH, Wörrstädter Straße 18, 55283 Nierstein, Deutschland, E-Mail: [email protected]

Hiermit widerrufe(n) ich (*)/wir (*) den von mir (*)/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

17.5 Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist: Sollten Sie einen Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist erklären, so hängt die Vertragsauflösung von der Zustimmung durch Entark ab. Stimmt Entark der Vertragsauflösung zu, sind bereits erfolgte Lieferungen an uns zurückzugewähren. Sie haben darüber hinaus eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.000,- € an uns zu zahlen.

Stand: 25. Januar 2024

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